Allgemeine Geschäftsbedingungen von MEDIANUA

(Stand: Februar 2024)

A.         Allgemeine Bestimmungen

1.         Geltungsbereich

1.1       Sämtliche Leistungen der Frau Katrin Burek, handelnd unter MEDIANUA (nachfolgend „medianua“) gegenüber dem Kunden (medianua und Kunde gemeinsam die „Parteien“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) und den zwischen den Parteien hierzu geschlossenen Einzelvereinbarungen („Leistungsschein“). Der Leistungsschein besteht aus dem Angebot von medianua, nebst detaillierter Beschreibung der angebotenen bzw. beauftragten Leistungen. Sämtliche Verträge von medianua mit dem Kunden, einschließlich Leistungsschein und AGB werden im Folgenden jeweils als „Vertrag“ bezeichnet. 

1.2       Die in diesem Abschnitt A und im Abschnitt D enthaltenen Bestimmungen gelten für sämtliche Leistungen von medianua gegenüber dem Kunden. Die Abschnitte B und C enthalten besondere Bestimmungen, je nach beauftragter Leistung.

1.3       Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Soweit zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen einander widersprechen, und es sich dabei nicht um individuelle Vereinbarungen handelt, gilt folgende absteigende Rangfolge:

a)         Leistungsschein;

b)         diese AGB.

1.4       Diese AGB gelten nur, sofern der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des jeweiligen Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.5       Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Inhalt des Vertrages. Das gilt nicht, sofern medianua der Geltung von Bedingungen des Kunden ausdrücklich zugestimmt hat. Die nachstehenden AGB gelten auch dann, wenn medianua in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen unter dem Vertrag vorbehaltlos ausführt.

2.         Vertragsschluss

Der Vertrag zwischen den Parteien kommt durch beidseitige Unterschrift oder eine anderweitige Vereinbarung eines Leistungsscheins zustande. Die Angaben von medianua auf der Website stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages statt.

3.         Geheimhaltung

3.1       Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung erfahren, Stillschweigen zu bewahren und diese weder gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind.

3.2       Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit eine Partei gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist.

3.3       Die Parteien verpflichten sich, jeweils mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine Geheimhaltungsvereinbarung zu treffen, die der vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtung inhaltlich entspricht.

4.         Datenschutz

4.1       Sollten im Rahmen der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, stellen die Parteien sicher, dass dabei die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insb. DSGVO, BDSG, TTDSG) beachtet werden.

4.2       Sofern medianua im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhält, werden diese durch medianua nur in dem Umfang erhoben und verarbeitet, wie es die Durchführung des Vertrages erfordert. Weitere Informationen zum Datenschutz finden sich in den Datenschutzhinweisen, welche unter https://praxis-website-barrierefrei.de/datenschutzerklaerung/ jederzeit abrufbar sind.

4.3       Sofern das im Einzelfall aufgrund der Art der Beauftragung von medianua erforderlich wird, werden die Parteien gemäß den Vorgaben von Art. 28 DSGVO eine Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag schließen und diese als Anlage zum Vertrag aufnehmen. In diesem Zusammenhang werden insbesondere alle Mitarbeiter – vor allem Mitarbeiter und Verantwortliche, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben – verpflichtet, den Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 c) i.V.m. Art. 32 Abs. 4 DSGVO gerecht zu werden.

5.         Unterauftragnehmer

medianua erbringt die Leistungen grundsätzlich selbst. Medianua ist jedoch berechtigt, Dritte für die Erfüllung von Pflichten von medianua aus Verträgen mit dem Kunden einzusetzen.

6.         Preise und Zahlungsbedingungen

6.1       Die Preise für die von medianua zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.

6.2       Ist für Leistungen eine Vergütung nach Stunden- bzw. Tagessätzen vereinbart, gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Stunden- bzw. Tagessätze, es sei denn, dass diese dem Kunden nicht bekanntgemacht wurden und der Kunde nicht die Möglichkeit hatte, diese anzufordern und/oder zuvor anderweitig zur Kenntnis zu nehmen.

6.3       medianua ist berechtigt, für Teillieferungen bzw. Teilleistungen Teilrechnungen zu stellen.

6.4       Der Preis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Erbringung der Leistung. Ist eine Abnahme vereinbart, so tritt an die Stelle der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Abnahme.

7.         Haftung

7.1       Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet medianua bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2       Auf Schadensersatz haftet medianua – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet medianua, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung nur

a)         für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

b)         für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von medianua jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Vorstehende Regelungen dieser Ziffer 7.2 geltend entsprechend für die Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

7.3       Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 7.2 gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden medianua nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine Beschaffenheit der Produkte übernommen wurde, und nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4       Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn medianua die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

7.5       Medianua steht nicht dafür ein, wenn der Kunde Änderungen an der Website vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, die dazu führen, dass die Anforderungen an eine barrierefreie Website nicht mehr erfüllt sind.

8.         Referenznennung

Medianua ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen und hierfür den Namen, die Firma sowie Marken und Logos des Kunden zur Bezeichnung zu verwenden und die erbrachten Leistungen kurz zu beschreiben. Eine darüberhinausgehende Nennung des Kunden und Verwendung seines Logos bzw. seiner Marken findet nicht statt und erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden.

9.         Mitwirkung, Pflichten des Kunden

9.1       Die Erfüllung des Vertrages durch medianua, insbesondere die Erbringung von Leistungen, erfordert regelmäßig eine Mitwirkung von Seiten des Kunden; dies kann z.B. die Erteilung von Informationen, die Bereitstellung qualifizierter Ansprechpartner oder Zugang zu den Einrichtungen des Kunden umfassen. Soweit dazu im Einzelfall eine Vereinbarung getroffen ist, ist der Kunde verpflichtet, gemäß der Vereinbarung mitzuwirken; im Übrigen hat er gemäß seinen gesetzlichen Pflichten mitzuwirken (vertragliche und gesetzliche Pflichten insgesamt die „Mitwirkungspflichten“). Insbesondere hat der Kunde, soweit Leistungen von medianua beim Kunden vor Ort erbracht werden, den Mitarbeitern von medianua unentgeltlich die jeweils erforderlichen Arbeitsplätze und Arbeitsmittel bzw. Gegenstände, an denen die Leistungen zu erbringen sind, zur Verfügung zu stellen; zudem hat der Kunde in diesem Fall alle ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Im Übrigen gelten die besonderen Mitwirkungspflichten aus Abschnitt B und C.

9.2       medianua ist nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Informationen, Arbeitsmittel oder Gegenstände auf Geeignetheit, Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; dies gilt nicht, soweit eine solche Überprüfung aufgrund der jeweiligen Umstände angemessen erscheint oder vereinbart wurde.

9.3       Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, verlängern sich vereinbarte Leistungs- oder Lieferzeiten entsprechend, ohne dass medianua hierdurch in Verzug gerät. Ansprüche und Rechte von medianua wegen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Mitwirkungspflichten bleiben unberührt.

10.       Höhere Gewalt

10.1      Betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführte Ereignisse, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sind und die mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können und auch nicht wegen ihrer Häufigkeit von medianua in Kauf zu nehmen sind („Höhere Gewalt“), wie je nach den Umständen insbesondere Pandemien, Krieg und/oder Naturkatastrophen, entbinden medianua für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung bzw. Lieferung. Leistungs- bzw. Lieferfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich entsprechend.

10.2      Vom Eintritt Höherer Gewalt wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet.

10.3      Ist das Ende der Höheren Gewalt nicht absehbar oder hält sie länger als zwei Monate an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige gesetzliche oder vertraglichen Rechte der Parteien, sich vom Vertrag zu lösen, insbesondere etwaige Kündigungs- oder Rücktrittsrechte, bleiben von dieser Regelung unberührt.

11.       Kündigung aus wichtigem Grund

Jede Partei hat jederzeit das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

B.         Besondere Bedingungen für die Erbringung von barrierefreiem Webdesign

12.       Gegenstand

12.1      Gegenstand sind die Konzeption, das Design und die Realisierung einer barrierefreien Internetpräsenz (nachfolgend „Website“) für den Kunden. Gegenstand der Leistungen von Medianua ist nicht die Lieferung einer Barrierefreiheitserklärung.

12.2      Die einzelnen Bestandteile (z.B. Anzahl der Unterseiten, Logos, Favicons, Grafiken, Animationen etc.) sowie Ausführungsdetails der zu erstellenden Website werden im jeweiligen Leistungsschein definiert.

12.3      „Barrierefrei“ im Sinne dieser AGB meint den Standard AA nach den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der jeweils aktuellen Fassung. Die aktuell gültigen WCAG sind abrufbar unter https://www.w3.org/WAI/standards-guidelines/wcag/.  

13.       Leistungen von medianua

13.1      Medianua ist verpflichtet, nach den Vorgaben des Kunden ein Konzept für eine barrierefreie Website zu entwickeln und eine für die Zwecke des Kunden taugliche Website herzustellen.

13.2      Die Leistungen von medianua werden in den nachfolgenden drei aufeinander aufbauenden Phasen erbracht:

a)         Phase 1 Erstellung eines Konzepts

Medianua erarbeitet ein Konzept für den Aufbau und die Struktur der barrierefreien Website.

b)         Phase 2 Erstellung eines Entwurfs

Nach Fertigstellung und Freigabe des Pflichtenhefts durch den Kunden erstellt medianua eine Basisversion der barrierefreien Website auf der Grundlage des freigegebenen Pflichtenhefts. Aus dieser Version muss bereits die Struktur der Website erkennbar sein und die notwendigen Grundfunktionalitäten (insb. eine funktionierende Verlinkung der einzelnen Webseiten) und gestalterischen Merkmale aufweisen.

c)         Phase 3 Fertigstellung der barrierefreien Website

Nach Fertigstellung der Basisversion der Website und deren Freigabe durch den Kunden, erstellt medianua die finale Version der barrierefreien Website.

13.3      Vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen wie Firmenlogos, Bilder, Grafiken oder Texte werden aufbereitet und optimiert, sowie, soweit erforderlich, komprimiert.

13.4      Medianua ist verpflichtet, die barrierefreie Website so zu optimieren, dass sie über die gängigen Browsern in der jeweils aktuellsten Version auffindbar ist.

13.5      Medianua obliegt es nicht, zu prüfen, ob der Kunde mit seiner Dienstleistung unter die Pflichten des BFSG fällt. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung, die von Medianua aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht erbringen darf.

13.6      Wünscht der Kunde einzelne Funktionen auf seiner Website, die nach dem aktuellen Stand der Technik nicht barrierefrei umgesetzt werden können, weist Medianua den Kunden auf diesen Umstand ausdrücklich hin.

14.       Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden

14.1      Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbesondere alle in die Website einzubindenden Inhalte und Materialien (Texte, Bilder, Logos, Tabellen, Grafiken, Videoinhalte, Audioinhalte etc.), deren Berücksichtigung er wünscht, in einer für die Umsetzung in die HTML-Programmierung geeigneten Form bzw. Qualität entsprechend den Anforderungen aus dem Pflichtenheft bzw. auf Anforderung von medianua unverzüglich liefern, sowie alle sonstige für die Leistung benötigten Informationen, Unterlagen und Daten einschließlich Zugangsdaten und geeignete Testdaten auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Kunde wird medianua bei Bedarf zudem die Titel (<titles>) der einzelnen Unterseiten, relevante Schlüsselwörter (<keywords>) zu jeder Unterseite und jeweils eine Beschreibung (<descriptions>) zur Verfügung stellen.

14.2      Für Materialien und Inhalte, die der Kunde bereitstellt, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Medianua übernimmt keine Prüfungspflichten, insbesondere trifft medianua keine Pflicht, Inhalte auf mögliche Verstöße gegen Rechte Dritter zu überprüfen. Der Kunde ist ausschließlich selbst dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte keine Gesetze oder Rechte Dritter verletzen.

15.       Fertigstellungszeit, Abnahme

15.1      Die Fertigstellung erfolgt im Rahmen des im Leistungsscheins ausgewiesenen Zeitplans.

15.2      Nach Fertigstellung ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sofern die Website im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist. Dier Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fertigstellungsanzeige durch medianua und Online-Stellung der Website in Textform wesentliche Mängel anzeigt. Medianua weist den Kunden im Rahmen der Fertigstellungsanzeige auf den Eintritt der Abnahmefiktion nach Ablauf der Frist hin.

16.       Nutzungsrechte

16.1      An den von medianua erbrachten Leistungen zur Erstellung einer barrierefreien Website erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung das einfache, unwiderrufliche, übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Website. Hiervon ausgenommen sind einzelne Elemente der Website, die auf Open Source Komponenten basieren.

16.2      Änderungen und Bearbeitungen der Inhalte der Website, insbesondere Aktualisierungen von Inhalten (Texten, Bildern, Grafiken, Tabellen, Videos etc.), dürfen vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten auch ohne Zustimmung von medianua vorgenommen werden.

17.       Rechte Dritter

Medianua sichert zu, dass die von medianua erstellen und gelieferten Leistungen frei von Rechten Dritter sind.

18.       Mängelrechte

18.1      Medianua verpflichtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen und der nachfolgenden Bestimmungen, die Website frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Mängelrechte sind ausgeschlossen, soweit sie auf von dem Kunden bereitgestellten Materialien oder sonstigen Vorgaben des Kunden beruhen.

18.2      Ist die Website mangelhaft, kann der Kunde Nacherfüllung verlangen. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht medianua zu. Ein Recht des Kunden, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, besteht erst, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur unter den zusätlichen Voraussetzungen des § 7 in Abschnitt A.

18.3      Der Kunde hat die Website unverzüglich nach der Ablieferung durch medianua, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel sind unverzüglich zu rügen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Die Rüge hat in Textform zu erfolgen. Unverzüglich ist die Rüge, wenn sie innerhalb von 10 Tagen erfolgt. Für die Rechtzeitigkeit genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterlässt der Kunde die Anzeige, sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

18.4      Mängelansprüche und -rechte verjähren nach 12 Monaten ab Ablieferung. Abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch medinaua oder eines Erfüllungsgehilfen von medianua beruhen.

18.5      Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Kunde Änderungen an der von Medianua gelieferten Website vornimmt, die dazu führen, dass die Website nicht mehr die Anforderungen an eine barrierefreie Website erfüllt.

18.6      Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass es derzeit keinen gesetzlich verbindlichen Standard an eine barrierefreie Website gibt und die veröffentlichten technischen Standards interpretationsfähig sind. Medianua ist bemüht, eine Website nach dem jeweils aktuellsten Stand der Technik (insb. nach der während der Erstellung gültigen WCAG) barrierefrei zu gestalten. Wenn und soweit im Einzelfall eine Marktüberwachungsbehörde den Kunden zur Ausbesserung von Mängeln auffordert, wird Medianua dies im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Nachbesserung für den Kunden kostenfrei erledigen. Erfolgt eine Beanstandung der Marktüberwachungsbehörde hinsichtlich solcher Bestandteile der Website, die vom Kunden eigenmächtig geändert wurde (siehe hierzu Ziffer 18.5), unterstützt Medianua den Kunden bei der Nachbesserung. Dies gilt auch für solche Bestandteile, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Website, nicht barrierefrei umgesetzt werden konnten und Medianua den Kunden hierauf hingewiesen hat (vgl. Ziffer 13.6). Hierfür unterbreitet Medianua dem Kunden ein entsprechendes Angebot. 

C.         Besondere Bedingungen für die Erbringung von Beratungsleistungen

19.       Gegenstand

19.1      medianua erbringt umfassende Beratungs-, Schulungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich der digitalen Barrierefreiheit (nachfolgend nur „Beratungsleistung/en“).

19.2      Bei den Beratungsleistungen von medianua handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand der Beratungsleistungen.

20.       Leistungen von medianua

20.1      Die von medianua geschuldeten Leistungen ergeben sich jeweils aus dem konkret zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsschein.

20.2      Medianua erbringt die geschuldeten Leistungen dem bei Abschluss des Vertrages geltenden aktuellen Stands der Technik, soweit im Rahmen des Leistungsscheins keine abweichenden Anforderungen vereinbart wurden. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand des Vertrages.

20.3      Medianua ist in der Wahl des Leistungsortes grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist medianua dort zur Leistungserbringung verpflichtet.

20.4      Medianua ist in der Einteilung der Arbeitszeit frei. Medianua hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Kunden abzustimmen.

21.       Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat die Beratungsleistung von medianua durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere medianua die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie medianua zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen.

22.       Nutzungsrechte an den Leistungen

22.1      Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Kunde an den von medianua entwickelten Arbeitsergebnissen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke zu nutzen. Dies umfasst auch die Nutzung durch Dritte für den Kunden.

22.2      Das Nutzungsrecht nach Ziffer 22.1 umfasst auch das Recht, Arbeitsergebnisse für mit dem Kunden nach §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen zu nutzen.

23.       Rechte Dritter

Medianua sichert zu, dass die von medianua erstellen und gelieferten Leistungen frei von Rechten Dritter sind.

24.       Vertragsdauer und Kündigung

24.1      Ist im Leistungsschein keine Vertragsdauer geregelt, endet der Vertrag entweder, wenn die vereinbarte Leistung vollständig erbracht wurde oder der Vertrag von einer Partei mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt wurde.

24.2      Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Falle einer durch medianua schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Kunden gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Kunden nutzbar sind.

D.         Schlussbestimmungen

25.       Keine Nebenabreden, Form

Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu dem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Die Regelung in § 127 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt, soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde; Erklärungen per einfacher E-Mail sind insoweit ausreichend.

26.       Anwendbares Recht, Gerichtsstand

26.1      Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

26.2      Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von medianua.

27.       Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

27.1      Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch anerkannt, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

27.2      Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und anerkannt, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

27.3      Die Abtretung von Rechten aus dem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von medianua. 

28.       Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder wirksamen Bestimmungen des Vertrages tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Sofern solches Gesetzesrecht im jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht (Regelungslücke) oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, werden die Parteien in Verhandlungen darüber eintreten, anstelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.